Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 72b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 84
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 02.01.2018 – 6 AZR 235/17Kostenentscheidung nach Erledigung der RevisionZitiert von 8
- BAG, 15.09.2022 – 10 AZB 11/22Sofortige Beschwerde - verspätete Absetzung Berufungsurteil - Beginn FünfmonatsfristZitiert von 1
- BAG, 02.11.2006 – 4 AZN 716/06Zitiert von 5
- BAG, 24.10.2019 – 8 AZN 589/19Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung - elektronisches Dokument - besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) - fehlende Personenidentität zwischen der am Ende des Schriftsatzes angegebenen Person und dem beA-Postfachinhaber - qualifizierte elektronische Signatur (qeS)Zitiert von 21
- BAG, 24.02.2015 – 5 AZN 1007/14Rechtsbehelf bei verspäteter Absetzung des Berufungsurteils - Keine Umdeutung der Nichtzulassungsbeschwerde in eine sofortige BeschwerdeZitiert von 2
- BAG, 20.12.2006 – 5 AZB 35/06Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 11.02.2026 – 13 SLa 65/25
- LAG Niedersachsen, 02.02.2026 – 15 SLa 496/25 E
- LAG Niedersachsen, 26.01.2026 – 15 SLa 422/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72b ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72b#abs-1 (1) Das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. § 72a findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72b#abs-2 (2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils des Landesarbeitsgerichts. § 9 Abs. 5 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72b#abs-3 (3) Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72b#abs-4 (4) Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/72b#abs-5 (5) Ist die sofortige Beschwerde zulässig und begründet, ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts erfolgen.