Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 2 Allgemeine Arbeitsbedingungen
Stand: 04.07.2023
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 26.04.2022 – 9 AZR 228/21Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - AuslandsbezugZitiert von 57
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 – 11 K 544/16Zitiert von 7
- FG Baden-Württemberg, 17.07.2018 – 11 K 2644/16Zitiert von 5
- EuGH, 18.07.2007 – C-490/04Freier Dienstleistungsverkehr: Vereinbarkeit von Meldepflichten für ausländische Zeitarbeitsunternehmen bei Einsatzortwechseln mit Art. 49 EG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.03.2014 – 3 Sa 1728/13Zitiert von 1
- BAG, 24.06.2021 – 5 AZR 505/20Mindestlohn - Bereitschaft - ausländische BetreuungskräfteZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 99/24 (B)
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 96/24 (B)Kündigung - Rechtswahl - Betriebsbegriff - Zeugnis - Schriftform - Massenentlassungsanzeige - ausländischer Luftverkehrsbetrieb
- BAG, 18.06.2025 – 2 AZR 97/24 (B)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AEntG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/2#abs-1 (1) Die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über folgende Arbeitsbedingungen sind auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend anzuwenden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/2#abs-2 (2) Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beschäftigt einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin auch dann im Inland, wenn er ihn oder sie einem Entleiher mit Sitz im Ausland oder im Inland überlässt und der Entleiher den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Inland beschäftigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/2#abs-3 (3) Absatz 1 Nummer 8 gilt für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin