Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 65 Beschränkung der Berufung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 152
Nach Gewicht
- BVerwG, 27.06.2019 – 5 P 2/18Verneinte Rechtswegeröffnung als Verfahrensmangel; Recht der Personalvertretung auf Durchführung einer DienstvereinbarungZitiert von 22
- LAG Baden-Württemberg, 27.02.2009 – 7 Sa 87/08Zitiert von 7
- BAG, 28.03.2019 – 8 AZR 366/16Haftung für Kartellbuße - RechtswegzuständigkeitZitiert von 4
- BAG, 26.03.1992 – 2 AZR 443/91Arbeitsgerichtsverfahren: Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges durch das Berufungsgericht bei unterlassener Vorabentscheidung durch Beschluss KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.05.2013 – 6 SaGa 2/13Zitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 08.07.2005 – 7 Sa 4/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 29.01.2026 – 8 AZR 82/25 (A)Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
- BAG, 27.01.2026 – 3 AZR 84/25Hinterbliebenenversorgung - Versorgungsausgleich
- LAG Baden-Württemberg, 12.11.2025 – 4 Sa 5/25
152 Entscheidungen zu § 65 ArbGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.