Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 60 Verkündung des Urteils
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 59
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Nach Gewicht
- BGH, 14.10.2013 – RiZ (R) 2/12Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der richterlichen Dienstaufsicht: Revisionsgerichtliche Überprüfung der Feststellung und Würdigung des Inhalts einer dienstlichen Beurteilung durch die Tatsachengerichte
- LAG Baden-Württemberg, 24.07.2025 – 17 Sa 5/25Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 22.10.2021 – 16 Sa 761/20Zitiert von 13
- BAG, 16.05.2002 – 8 AZR 412/01Fehlerhafte Gerichtsbesetzung: Mitwirkung eines ehrenamtlichen Richters nach Ablauf der Amtszeit trotz anschließender Wiederernennung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BAG, 25.09.2003 – 8 AZR 472/02Zitiert von 7
- LAG Düsseldorf, 28.06.2018 – 8 Sa 379/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 27.01.2026 – 1 ABR 18/25Personelle Einzelmaßnahme - Einstellung - Matrixstrukturen - fehlende Unterschrift des Vorsitzenden unter Beschluss des ArbeitsgerichtsZitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.11.2025 – 3 SLa 254/24Zitiert von 2
- LAG Köln, 16.01.2025 – 6 Sa 633/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/60#abs-1 (1) Zur Verkündung des Urteils kann ein besonderer Termin nur bestimmt werden, wenn die sofortige Verkündung in dem Termin, auf Grund dessen es erlassen wird, aus besonderen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die Beratung nicht mehr am Tag der Verhandlung stattfinden kann. Der Verkündungstermin wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil nach Lage der Akten erlassen wird. Der Vorsitzende kann den Verfahrensbeteiligten gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/60#abs-2 (2) Bei Verkündung des Urteils ist der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn beide Parteien abwesend sind; in diesem Fall genügt die Bezugnahme auf die unterschriebene Urteilsformel.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/60#abs-3 (3) Die Wirksamkeit der Verkündung ist von der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter nicht abhängig. Wird ein von der Kammer gefälltes Urteil ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verkündet, so ist die Urteilsformel vorher von dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/60#abs-4 (4) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so muß es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefaßt sein. Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln; kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von dem Vorsitzenden unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von dem Vorsitzenden besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.