Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 23 Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BAG, 19.08.2004 – 1 AS 6/03Zitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 17.12.2014 – 1 SHa 34/14
- BVerfG, 06.05.1964 – 1 BvR 79/62Streikbereitschaft ist keine Voraussetzung für den Begriff der GewerkschaftZitiert von 11
- LAG Baden-Württemberg, 17.06.2013 – 1 SHa 17/13Zitiert von 8
- LAG Hessen, 02.12.2010 – 5 TaBV 115/10
5 Entscheidungen zu § 23 ArbGG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/23#abs-1 (1) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/23#abs-2 (2) Den Arbeitnehmern stehen für die Berufung als ehrenamtliche Richter Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen von Gewerkschaften gleich, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 1 genannten Organisationen stehen, handeln und wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.