Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 229 § 34 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 69
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 06.06.2018 – 21 Sa 48/17Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 13.10.2016 – 3 Sa 34/16Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigungsverbot - Zeitlich unbegrenztes Anschlussverbot KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- LAG Düsseldorf, 19.09.2018 – 12 Sa 315/18Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.06.2017 – 2 Sa 5/17Zitiert von 1
- BGH, 11.11.2021 – IX ZR 237/20Anlagenmietvertrag: Abhängigkeit der geschuldeten Mietzahlungen von der Inbetriebnahme der Anlage; Insolvenzanfechtung von Mietzahlungen als unentgeltliche LeistungenZitiert von 10
- BAG, 12.12.2018 – 5 AZR 589/17
Zuletzt entschieden
- KG, 14.05.2025 – 21 U 112/24
- OLG Köln, 27.08.2024 – 4 U 54/23Zitiert von 4
- BGH, 25.07.2024 – VII ZR 84/21Umsatzsteuerschuldner bei Bauleistungen: Ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger bei eingetretener FestsetzungsverjährungZitiert von 4
69 Entscheidungen zu Art 229 § 34 BGBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 229 § 34 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die §§ 271a, 286, 288, 308 und 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung sind nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28. Juli 2014 entstanden ist. Abweichend von Satz 1 sind die dort genannten Vorschriften auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird.