Gesetze / Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
AltZertG§ 3a Produktinformationsstelle Altersvorsorge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/3a#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 einer juristischen Person des Privatrechts (Produktinformationsstelle Altersvorsorge) im Wege der Beleihung ganz oder teilweise zu übertragen. Sie untersteht nicht den Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. Verletzt sie in Ausübung der ihr auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben Pflichten, die ihr einem Dritten gegenüber obliegen, so haftet allein sie. Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. § 9 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/3a#abs-2 (2) Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge darf nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig werden und muss die Gewähr für die Erfüllung der ihr auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben bieten. Sie ist von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Satzung oder Gesellschaftsvertrag der Produktinformationsstelle Altersvorsorge sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen. Die Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Geschäftsführung und Vertretung der Produktinformationsstelle Altersvorsorge bestellt sind, müssen zuverlässig und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben fachlich geeignet sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/3a#abs-3 (3) Die Produktinformationsstelle Altersvorsorge darf Gebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung erheben, um die ihr entstehenden Verwaltungskosten zu decken. Die Gebührensatzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 17 1. 1. 2019 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.