Gesetze / Grundsicherungsgeld-Verordnung
GrusiGV§ 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlgIIV%202008/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlgIIV%202008/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Betrags des nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelbedarfs zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlgIIV%202008/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlgIIV%202008/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 1 200 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. Für die Bemessung des Zeitraums nach Satz 1 bleiben in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen, das monatlich den in § 11b Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in Absatz 1 Nummer 9 genannten monatlichen Betrag nicht übersteigt, außer Betracht. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.
Änderungsverlauf 14 Änderungen — alle Änderungen des GrusiGV →
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01.01.2024 in Kraft
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2024 (BGBl. I Nr. 267)
BGBl. 2024 I Nr. 267
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01.01.2023 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 38)
BGBl. 2023 I Nr. 38
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 12 Abs. 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1743)
BGBl. 2022 I S. 1743
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19.06.2022 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I 911)
BGBl. 2022 I S. 911
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16.03.2021 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2021 (BGBl. I 358)
BGBl. 2021 I S. 358
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10.12.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (BGBl. I 2925)
BGBl. 2020 I S. 2925
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28.05.2020 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2020 (BGBl. I 1206)
BGBl. 2020 I S. 1206
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2016 I S. 1858
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19.12.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2011 I S. 2833
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21.06.2011 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (BGBl. I 1175)
BGBl. 2011 I S. 1175
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28.04.2011 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 687)
BGBl. 2011 I S. 687
2 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.