Gesetze / Grundsicherungsgeld-Verordnung
GrusiGV§ 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlgIIV%202008/2#abs-1 (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlgIIV%202008/2#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlgIIV%202008/2#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlgIIV%202008/2#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AlgIIV%202008/2#abs-5 (5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AlgIIV%202008/2#abs-6 (6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AlgIIV%202008/2#abs-7 (7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 GrusiGV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 17.07.2024 – B 7 AS 7/23 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsberechtigter - Hilfebedürftigkeit - Vermögensberücksichtigung - Miteigentum an einem Mehrfamilienhaus - Schonvermögen - selbst genutztes Hausgrundstück - angemessener Größe - rechtliche Verwertbarkeit - Vereinbarung des Ausschlusses einer Teilungsversteigerung - Einkommensberücksichtigung - Einkommen aus Vermietung - Betriebskostenvorauszahlungen - Absetzung von TilgungsleistungenZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2016 I S. 1858
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 2 Abs. 2 und 4 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
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