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Artikel 7 · BT-Drs. 20/1111 · S. 26

Zu Artikel 7 (Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung)

Zu Artikel 7 (Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung)
§ 1 Absatz 1 Nummer 10
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes).
§ 1 Absatz 1 Nummer 10 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung in der derzeitigen Fassung nimmt be-
reits Sonderzuwendungen von der Einkommensberücksichtigung im SGB II aus, die nach § 3 Nummer 11a EStG
steuerfrei sind. Damit wird sichergestellt, dass Leistungen, die Arbeitgeber – zusätzlich zum ohnehin geschulde-
ten Arbeitslohn – aufgrund der Corona-Krise an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Form von Zuschüs-
sen und Sachbezügen als Beihilfen und Unterstützungen gewähren, bis zu einem Betrag von 1 500 Euro den
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch dann in voller Höhe zugutekommen, wenn sie Leistungen nach dem
SGB II beziehen.
Dies soll nun auch für finanzielle Anerkennungen gelten, die Arbeitgeber – zusätzlich zum ohnehin geschulde-
ten Arbeitslohn – in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an ihre Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise aufgrund bundes- oder
landesrechtlicher Regelungen bis zu einem Betrag von 3 000 Euro zahlen und nach § 3 Nummer 11b – neu – EStG
steuerfrei sind. Denn auch diese Zahlungen dienen dazu, besondere Leistungen zu würdigen. Eine Berücksichti-
gung als Einkommen im SGB II würde diesem Zweck entgegenstehen. Auch Leistungsbeziehenden nach dem
SGB II sollen deshalb solche finanziellen Anerkennungen in voller Höhe zur Verfügung stehen. Mit der Änderung
der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird deshalb die steuerliche Privilegierung auch im Bereich der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nachvollzogen.

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Herkunft

BT-Drs. 20/1111, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 66.421–68.168 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.13) +D1D2D3 · Prüfwert 28980aab11efbfd0….

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