Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1858
BGBl. 2016 I S. 1858 · 3.828 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Siebte Verordnung
zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Vom 26. Juli 2016
Auf Grund des § 13 Absatz 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
(BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom
17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I
S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit
sie 100 Euro kalenderjährlich nicht über-
steigen,“.
bb) Nummer 10 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 3, 5 und 7 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3.
2. § 2 Absatz 3 und Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 3 Absatz 5 und 6 wird aufgehoben.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. von dem Einkommen Leistungsberechtig-
ter monatlich ein Betrag in Höhe eines
Zwölftels der zum Zeitpunkt der Entschei-
dung über den Leistungsanspruch nachge-
wiesenen Jahresbeiträge zu den gesetzlich
vorgeschriebenen Versicherungen nach
§ 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,“.
Berlin, den 26. Juli 2016
bb) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden an-
gefügt:
„4. von dem Einkommen Leistungsberechtig-
ter ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des
Einkommens, mindestens 5 Euro, für die
zu einem geförderten Altersvorsorgever-
trag entrichteten Beiträge nach § 11b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch; der Prozent-
wert mindert sich um 1,5 Prozentpunkte
je zulageberechtigtes Kind im Haushalt
der oder des Leistungsberechtigten,
5. von dem Einkommen Erwerbstätiger für
die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch bei Benutzung eines Kraft-
fahrzeuges für die Fahrt zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstre-
cken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit
0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer
der kürzesten Straßenverbindung, soweit
der oder die erwerbsfähige Leistungsbe-
rechtigte nicht höhere notwendige Ausga-
ben nachweist.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
mer 3 Buchstabe b“ durch die Wörter „Absatz 1
Nummer 5“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsvorschrift
§ 6 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in der ab dem
1. August 2016 geltenden Fassung ist erstmals an-
zuwenden für Bewilligungszeiträume, die nach dem
31. Juli 2016 begonnen haben.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1858. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 63d0b0d5cef81b4d….