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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1858

BGBl. 2016 I S. 1858 · 3.828 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1858
                                         Siebte Verordnung
                      zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
                                                  Vom 26. Juli 2016

   Auf Grund des § 13 Absatz 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
(BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen:

                       Artikel 1
                  Änderung der
     Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
   Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom
17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I
S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit
              sie 100 Euro kalenderjährlich nicht über-
              steigen,“.

       bb) Nummer 10 wird aufgehoben.
  b) Die Absätze 3, 5 und 7 werden aufgehoben.
  c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3.
2. § 2 Absatz 3 und Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.

3. § 3 Absatz 5 und 6 wird aufgehoben.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

          „3. von dem Einkommen Leistungsberechtig-
              ter monatlich ein Betrag in Höhe eines
              Zwölftels der zum Zeitpunkt der Entschei-
              dung über den Leistungsanspruch nachge-
              wiesenen Jahresbeiträge zu den gesetzlich
              vorgeschriebenen Versicherungen nach
              § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
              Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,“.

                                  Berlin, den 26. Juli 2016

      bb) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden an-
          gefügt:
          „4. von dem Einkommen Leistungsberechtig-
              ter ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des
              Einkommens, mindestens 5 Euro, für die
              zu einem geförderten Altersvorsorgever-
              trag entrichteten Beiträge nach § 11b
              Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zweiten
              Buches Sozialgesetzbuch; der Prozent-
              wert mindert sich um 1,5 Prozentpunkte
              je zulageberechtigtes Kind im Haushalt
              der oder des Leistungsberechtigten,
          5. von dem Einkommen Erwerbstätiger für
             die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1
             Nummer 5 des Zweiten Buches Sozial-
             gesetzbuch bei Benutzung eines Kraft-
             fahrzeuges für die Fahrt zwischen
             Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstre-
             cken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit
             0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer
             der kürzesten Straßenverbindung, soweit
             der oder die erwerbsfähige Leistungsbe-
             rechtigte nicht höhere notwendige Ausga-
             ben nachweist.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
      mer 3 Buchstabe b“ durch die Wörter „Absatz 1
      Nummer 5“ ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9

                   Übergangsvorschrift

      § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in der ab dem
   1. August 2016 geltenden Fassung ist erstmals an-
   zuwenden für Bewilligungszeiträume, die nach dem
   31. Juli 2016 begonnen haben.“

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
                                            Die Bundesministerin
                                           für Arbeit und Soziales
                                                Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1858. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 63d0b0d5cef81b4d….