Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 358
BGBl. 2021 I S. 358 · 2.889 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zehnte Verordnung
zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Vom 16. März 2021
Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember
2020 (BGBl. I S. 2925) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei
gewährte Leistungen auf Grund der COVID-19-Pandemie sowie
diesen Leistungen entsprechende Zahlungen aus den Haushalten
des Bundes und der Länder,“.
b) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„14. die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des
Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrü-
ckungshilfe III gezahlt werden,“.
c) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
„15. Hilfen zur Beschaffung von Hygiene- oder Gesundheitsartikeln, die
auf Grund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die
vom Deutschen Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infek-
tionsschutzgesetzes festgestellt worden ist, aus Mitteln des Bundes
oder der Länder gezahlt werden.“
2. Nach § 3 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1
Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des För-
derelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III
gezahlt werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom
1. Februar 2021 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in
Kraft.
Berlin, den 16. März 2021
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 358. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 77031f0a3772a638….