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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 358

BGBl. 2021 I S. 358 · 2.889 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 358 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 358




                               Zehnte Verordnung
            zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

                                       Vom 16. März 2021


           Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
        buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
        machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesminis-
        terium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
        der Finanzen:

                                           Artikel 1
                                      Änderung der
                         Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
          Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007
        (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember
        2020 (BGBl. I S. 2925) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
        1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
           a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
              „10. nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei
                   gewährte Leistungen auf Grund der COVID-19-Pandemie sowie
                   diesen Leistungen entsprechende Zahlungen aus den Haushalten
                   des Bundes und der Länder,“.
           b) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
              „14. die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des
                   Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrü-
                   ckungshilfe III gezahlt werden,“.
           c) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
              „15. Hilfen zur Beschaffung von Hygiene- oder Gesundheitsartikeln, die
                   auf Grund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die
                   vom Deutschen Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infek-
                   tionsschutzgesetzes festgestellt worden ist, aus Mitteln des Bundes
                   oder der Länder gezahlt werden.“
        2. Nach § 3 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
             „(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1
           Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des För-
           derelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III
           gezahlt werden.“

                                           Artikel 2
                                         Inkrafttreten
           (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom
        1. Februar 2021 in Kraft.
          (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in
        Kraft.


           Berlin, den 16. März 2021

                                  Der Bundesminister
                                für Arbeit und Soziales
                                     Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 358. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 77031f0a3772a638….