Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1206
BGBl. 2020 I S. 1206 · 2.812 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Achte Verordnung
zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Vom 28. Mai 2020
Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2019
(BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „und der Leistungszuschlag“ gestri-
chen.
cc) Nummer 7 wird aufgehoben.
dd) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt
1 500 Euro, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aufgrund der
COVID-19-Pandemie in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember
2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nach § 3
Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewähren;
den Beihilfen und Unterstützungen seitens der Arbeitgeber stehen
entsprechende Zahlungen aus den Haushalten des Bundes und
der Länder gleich,“.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schulferien“ die Wörter „für
höchstens vier Wochen je Kalenderjahr“ gestrichen sowie die Angabe
„1 200“ durch die Angabe „2 400“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 41 Abs. 1 Satz 4 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)“ durch die Wörter „nach § 41 Absatz 3
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.
Berlin, den 28. Mai 2020
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1206. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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