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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1206

BGBl. 2020 I S. 1206 · 2.812 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 1206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1206




                                Achte Verordnung
            zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

                                      Vom 28. Mai 2020


           Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
        – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom
        13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit
        und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

                                            Artikel 1
                                      Änderung der
                         Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
          Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007
        (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2019
        (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
        1. § 1 wird wie folgt geändert:
           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
              aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
              bb) In Nummer 5 werden die Wörter „und der Leistungszuschlag“ gestri-
                  chen.
              cc) Nummer 7 wird aufgehoben.
              dd) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
                  „10. Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt
                       1 500 Euro, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aufgrund der
                       COVID-19-Pandemie in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember
                       2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nach § 3
                       Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewähren;
                       den Beihilfen und Unterstützungen seitens der Arbeitgeber stehen
                       entsprechende Zahlungen aus den Haushalten des Bundes und
                       der Länder gleich,“.
           b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
              aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schulferien“ die Wörter „für
                  höchstens vier Wochen je Kalenderjahr“ gestrichen sowie die Angabe
                  „1 200“ durch die Angabe „2 400“ ersetzt.
              bb) Satz 2 wird aufgehoben.
        2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 41 Abs. 1 Satz 4 des
           Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)“ durch die Wörter „nach § 41 Absatz 3
           des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                                            Artikel 2
                                          Inkrafttreten
           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.


           Berlin, den 28. Mai 2020

                                  Der Bundesminister
                                für Arbeit und Soziales
                                     Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1206. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cf2a4fa4e668d419….