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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1175
BGBl. 2011 I S. 1175 · 4.091 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Fünfte Verordnung
zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Vom 21. Juni 2011
Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung
für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom
17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I
S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Leistungen, die ausdrücklich für die bei
der Leistung nach § 19 Absatz 2 Satz 1
in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zwei-
ten Buches Sozialgesetzbuch zu berück-
sichtigenden ersparten häuslichen Ver-
brauchsausgaben erbracht werden, bis
zur Höhe des Betrages nach § 5a Num-
mer 3,“.
bb) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11b Ab-
satz 2“ durch die Wörter „§ 11b Absatz 2
Satz 1“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die Verletztenrente nach dem Siebten
Buch Sozialgesetzbuch ist teilweise nicht als Ein-
kommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund
eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Natio-
nalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen De-
mokratischen Republik erlittenen Gesundheits-
schadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich
die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betra-
ges nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des
Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad
der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der je-
weiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit ent-
spricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichti-
gende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel
der Mindestgrundrente nach dem Bundesversor-
gungsgesetz.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch erbracht“ die Wörter
„oder betriebliche Darlehen aufgenommen“
eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren
Finanzierung andere Darlehen verwandt wer-
den.“
b) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1a“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 2 Num-
mer 1“ ersetzt.
3. § 4 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnis-
sen.“
4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3“ durch die Wörter „§ 11b Absatz 1 Satz 1
Nummer 3“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 11b Absatz 1
Nummer 3“ durch die Wörter „§ 11b Absatz 1
Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
c) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) ein Betrag in Höhe von 15,33 Euro monatlich
als mit seiner Erzielung verbundene notwen-
dige Ausgaben; dies gilt nicht für Einkommen
nach § 3,“.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
satzes 2 am 1. Juli 2011 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Berlin, den 21. Juni 2011
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der
Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1175. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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