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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1175

BGBl. 2011 I S. 1175 · 4.091 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1175
                                        Fünfte Verordnung
                     zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
                                                 Vom 21. Juni 2011

   Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung
für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

                       Artikel 1
                  Änderung der
     Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
   Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom
17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I

S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
         „2. Leistungen, die ausdrücklich für die bei
             der Leistung nach § 19 Absatz 2 Satz 1
             in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zwei-

             ten Buches Sozialgesetzbuch zu berück-

             sichtigenden ersparten häuslichen Ver-
             brauchsausgaben erbracht werden, bis
             zur Höhe des Betrages nach § 5a Num-
             mer 3,“.
     bb) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11b Ab-
         satz 2“ durch die Wörter „§ 11b Absatz 2

         Satz 1“ ersetzt.

  b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Die Verletztenrente nach dem Siebten
     Buch Sozialgesetzbuch ist teilweise nicht als Ein-
     kommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund
     eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Natio-
     nalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen De-
     mokratischen Republik erlittenen Gesundheits-
     schadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich
     die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betra-
     ges nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des
     Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad
     der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der je-
     weiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit ent-
     spricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
     um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichti-

     gende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung
     der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel
     der Mindestgrundrente nach dem Bundesversor-
     gungsgesetz.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Zweiten
         Buch Sozialgesetzbuch erbracht“ die Wörter
         „oder betriebliche Darlehen aufgenommen“
         eingefügt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren

         Finanzierung andere Darlehen verwandt wer-
         den.“
  b) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 Satz 2
     Nr. 1a“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 2 Num-
     mer 1“ ersetzt.
3. § 4 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

  „4. Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnis-

      sen.“

4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 1
     Nr. 3“ durch die Wörter „§ 11b Absatz 1 Satz 1
     Nummer 3“ ersetzt.

  b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 11b Absatz 1

     Nummer 3“ durch die Wörter „§ 11b Absatz 1
     Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
  c) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

     „a) ein Betrag in Höhe von 15,33 Euro monatlich
         als mit seiner Erzielung verbundene notwen-
         dige Ausgaben; dies gilt nicht für Einkommen
         nach § 3,“.

                       Artikel 2
                     Inkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
satzes 2 am 1. Juli 2011 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2011 in Kraft.
                                  Berlin, den 21. Juni 2011
                                            Die Bundesministerin
                                           für Arbeit und Soziales
                                            Ursula von der
Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1175. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3b3782e5cd4b49bb….