§ 91 Organisation. Buchführung
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 17.11.2010 – 20 U 2/10Zitiert von 11
- LG Bonn, 15.05.2001 – 11 O 181/00Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 05.05.2022 – 4 K 3013/19Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.03.2008 – 9 Sa 652/07
- BGH, 18.11.2025 – II ZB 9/23Auslegung der Marktmissbrauchsrichtlinie: Ad-hoc-Pflicht einer Holding-Gesellschaft bei Insiderinformationen aus Tochtergesellschaften und Wissenszurechnung
- BGH, 27.08.2010 – 2 StR 111/09Untreue des GmbH-Geschäftsführers: Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch Einrichtung einer schwarze Kasse im AuslandZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 17.12.2024 – 8 K 3265/23
- OLG München, 31.07.2024 – 7 U 351/23 e
- LG Hannover, 12.10.2022 – 23 O 63/21
28 Entscheidungen zu § 91 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/91#abs-1 (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/91#abs-2 (2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/91#abs-3 (3) Der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einzurichten.