Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 91 Organisation. Buchführung

Stand: 01.07.2021

Bund2 Fassungen28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/91#abs-1 (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/91#abs-2 (2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/91#abs-3 (3) Der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einzurichten.

§ 90 § 92