§ 77 Geschäftsführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/77#abs-1 (1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands kann Abweichendes bestimmen; es kann jedoch nicht bestimmt werden, daß ein oder mehrere Vorstandsmitglieder Meinungsverschiedenheiten im Vorstand gegen die Mehrheit seiner Mitglieder entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/77#abs-2 (2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, wenn nicht die Satzung den Erlaß der Geschäftsordnung dem Aufsichtsrat übertragen hat oder der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erläßt. Die Satzung kann Einzelfragen der Geschäftsordnung bindend regeln. Beschlüsse des Vorstands über die Geschäftsordnung müssen einstimmig gefaßt werden.
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 77 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.09.2013 – IX AR (VZ) 1/12Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche PersonenZitiert von 11
- BSG, 15.12.2020 – B 2 U 4/20 RGesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - Dokumentation von Gebäudeschäden - Sturz vom Dach - selbstständige Tätigkeit als Wie-Unternehmer - fehlende Weisungsgebundenheit auch innerhalb des Vorstands - keine Übertragung der für GmbH-Geschäftsführer geltenden Kriterien - kein Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs - Verfassungsrecht - Gleichheitssatz - Auslegung einer SatzungZitiert von 10
- BFH, 26.04.1984 – V R 128/79Steuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers: Reichweite der Gesamtverantwortung bei interner Aufgabenverteilung und Anforderungen an die Tilgung von Umsatzsteuerschulden bei Mittelknappheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 72
- OLG Düsseldorf, 06.11.2014 – I-6 U 69/14
- OLG Düsseldorf, 06.11.2014 – I-6 U 68/14
- SG Düsseldorf, 11.12.2007 – S 4 KR 61/07
Zuletzt entschieden
- LG München II, 05.09.2024 – 5 HK O 17452/21
- LG Bielefeld, 21.07.2021 – 8 O 467/20
- LG Bielefeld, 07.07.2021 – 8 O 440/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.