§ 91 Organisation. Buchführung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/91?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/91?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 91 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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27.04.1998 Ausfertigung
§ 91 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I 786)
BGBl. 1998 I S. 786
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.