Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 91 Organisation. Buchführung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/91?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/91?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

§ 90 § 92