§ 75 Neue Gewinnanteilscheine
Stand: 10.06.2019
Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins der Ausgabe widerspricht; sie sind dem Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.
Änderungsverlauf
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24.05.1968 Ausfertigung
§ 75 geändert, Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I 503)
BGBl. 1968 I S. 503
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.