§ 75 Neue Gewinnanteilscheine
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 17.07.2012 – II ZR 55/11Aktiengesellschaft: Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds nach einverständlicher AmtsniederlegungZitiert von 10
- OLG Frankfurt am Main, 17.02.2015 – 5 U 111/14
- AG Duisburg, 10.07.2008 – 62 IN 167/02Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins der Ausgabe widerspricht; sie sind dem Besitzer der Aktie oder des Zwischenscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.