§ 323 Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/323#abs-1 (1) Die Hauptgesellschaft ist berechtigt, dem Vorstand der eingegliederten Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. § 308 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, §§ 309, 310 gelten sinngemäß. §§ 311 bis 318 sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/323#abs-2 (2) Leistungen der eingegliederten Gesellschaft an die Hauptgesellschaft gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 323 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Stuttgart, 04.08.2020 – 16a U 197/19Zitiert von 8
- VGH Hessen, 12.02.2026 – 8 B 2228/25
- OLG München, 26.06.2018 – 31 Wx 382/15Spruchverfahren: Erhöhung des Ausgleichs bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag; Zulässigkeit der Absenkung der Marktrisikoprämie unter den IDW-FAUB-Mittelwert Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- OLG Frankfurt am Main, 06.07.2010 – 5 U 205/07
- LG Düsseldorf, 30.11.2006 – 4b O 346/05
- LG Düsseldorf, 30.11.2006 – 4b O 508/05Patentrecht: Anforderungen an unmittelbare Verfahrenserzeugnisse bei Videocodierverfahren; Erfolglosigkeit des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 323 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.