§ 263 Anmeldung und Eintragung der Auflösung
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung und der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4) sowie im Falle der gerichtlichen Feststellung eines Mangels der Satzung (§ 262 Abs. 1 Nr. 5). In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 262 Abs. 1 Nr. 6) entfällt die Eintragung der Auflösung.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 263 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Thüringen, 28.09.2016 – 3 K 742/15Zitiert von 1
- BVerwG, 13.04.2005 – 6 C 4.04Zitiert von 4
- OLG Hamm, 21.02.2022 – 8 U 1/17Zitiert von 2
- KG, 20.08.2019 – 22 W 91/17
- FG Thüringen, 23.05.2019 – 3 K 326/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.