§ 404 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/404#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu zwei Jahren, oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als
bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart; im Falle der Nummer 2 jedoch nur, wenn die Tat nicht in § 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/404#abs-2 (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu drei Jahren, oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/404#abs-3 (3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt. Hat ein Mitglied des Vorstands oder ein Abwickler die Tat begangen, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind der Vorstand oder die Abwickler antragsberechtigt.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 404 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Bremen, 29.06.2018 – 2 K 1513/16Zitiert von 1
- BVerfG, 01.10.1987 – 2 BvR 1165/86Ordnungsgeld und Beugehaft gegen einen das Zeugnis vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuß grundlos verweigernden ZeugenZitiert von 12
- OLG München, 31.07.2024 – 7 U 351/23 e
- LG Stuttgart, 28.05.2010 – 31 O 56/09 KfH
- BAG, 23.10.2008 – 2 ABR 59/07Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung: Fehlen der Wiederholungsgefahr bei Abberufung eines Betriebsratsmitglieds aus dem Aufsichtsrat Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- OLG Köln, 28.04.2009 – 9 U 114/08
Zuletzt entschieden
- OLG München, 23.01.2025 – 23 W 1954/24e
- VGH Hessen, 07.12.2023 – 9 A 574/18Zitiert von 1
- OLG Celle, 30.09.2022 – 13 Kap 1/16Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 404 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.05.2016 Ausfertigung
§ 404 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I 1142)
BGBl. 2016 I S. 1142
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 404 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2681)
BGBl. 2002 I S. 2681
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 404 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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