§ 393a Besetzung von Organen bei Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
Stand: 23.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/393a#abs-1 (1) Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes sind Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland,
Anteile, die über ein Sondervermögen des Bundes gehalten werden, bleiben außer Betracht. Dem Bund stehen öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundes, die unternehmerisch tätig sind, gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/393a#abs-2 (2) Für Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gelten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/393a#abs-3 (3) Die Länder können die Vorgaben des Absatzes 2 durch Landesgesetz auf Aktiengesellschaften erstrecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung eines Landes entsprechend Absatz 1 besteht. In diesem Fall gelten für Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung eines Landes, die der Mitbestimmung unterliegen, die gesetzlichen Regelungen und Wahlordnungen zur Mitbestimmung in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes entsprechend.
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Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 393a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. I S. 3311
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