§ 327 Ende der Eingliederung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Eingliederung endet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Befinden sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesellschaft in der Hand der Hauptgesellschaft, so hat die Hauptgesellschaft dies der eingegliederten Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Vorstand der bisher eingegliederten Gesellschaft hat das Ende der Eingliederung, seinen Grund und seinen Zeitpunkt unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft anzumelden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Endet die Eingliederung, so haftet die frühere Hauptgesellschaft für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der bisher eingegliederten Gesellschaft, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Eingliederung fällig und daraus Ansprüche gegen die frühere Hauptgesellschaft in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Eintragung des Endes der Eingliederung in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die frühere Hauptgesellschaft den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 327 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 378)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 327 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 327 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2004 I S. 3214
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 327 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3822)
BGBl. 2001 I S. 3822
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