§ 327 Ende der Eingliederung
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327#abs-1 (1) Die Eingliederung endet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327#abs-2 (2) Befinden sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesellschaft in der Hand der Hauptgesellschaft, so hat die Hauptgesellschaft dies der eingegliederten Gesellschaft unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327#abs-3 (3) Der Vorstand der bisher eingegliederten Gesellschaft hat das Ende der Eingliederung, seinen Grund und seinen Zeitpunkt unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft anzumelden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327#abs-4 (4) Endet die Eingliederung, so haftet die frühere Hauptgesellschaft für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der bisher eingegliederten Gesellschaft, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Eingliederung fällig und daraus Ansprüche gegen die frühere Hauptgesellschaft in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Eintragung des Endes der Eingliederung in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die frühere Hauptgesellschaft den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 327 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.10.2014 – II ZR 361/13Gläubigerschutz bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Zeitliche Begrenzung einen Anspruchs auf Sicherheitsleistung für Verbindlichkeiten nach VertragsbeendigungZitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 28.10.2004 – 12 W 65/04Zitiert von 1
- BGH, 16.03.2009 – II ZR 302/06Aktienrecht: Keine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses beim Squeeze-out durch Verschaffung der Beteiligungsschwelle mittels Wertpapierdarlehens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 09.10.2006 – II ZR 46/05Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Befugnis zur Fortführung des Rechtsstreits analog § 265 Abs. 2 ZPO nach Verlust der Aktionärsstellung durch Squeeze-out Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 19.07.2004 – II ZB 8/04
- BGH, 19.07.2004 – II ZB 6/04
Zuletzt entschieden
- LG München II, 29.11.2023 – 5 HK O 5321/19
- LG München II, 25.08.2023 – 5 HK O 12034/21
- LG München II, 30.06.2023 – 5 HK O 4509/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 327 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht finden
Änderungsverlauf
-
01.11.2024 in Kraft
§ 327 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 378)
BGBl. 2024 I Nr. 323
-
10.11.2006 Ausfertigung
§ 327 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
-
09.12.2004 Ausfertigung
§ 327 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2004 I S. 3214
-
20.12.2001 Ausfertigung
§ 327 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3822)
BGBl. 2001 I S. 3822
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.