§ 327 Ende der Eingliederung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327#abs-1 (1) Die Eingliederung endet
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327#abs-2 (2) Befinden sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesellschaft in der Hand der Hauptgesellschaft, so hat die Hauptgesellschaft dies der eingegliederten Gesellschaft unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327#abs-3 (3) Der Vorstand der bisher eingegliederten Gesellschaft hat das Ende der Eingliederung, seinen Grund und seinen Zeitpunkt unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft anzumelden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/327#abs-4 (4) Endet die Eingliederung, so haftet die frühere Hauptgesellschaft für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der bisher eingegliederten Gesellschaft, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Eingliederung fällig und daraus Ansprüche gegen die frühere Hauptgesellschaft in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Eintragung des Endes der Eingliederung in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die frühere Hauptgesellschaft den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 327 AktG →
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Nach Gewicht
- BGH, 07.10.2014 – II ZR 361/13Gläubigerschutz bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Zeitliche Begrenzung einen Anspruchs auf Sicherheitsleistung für Verbindlichkeiten nach VertragsbeendigungZitiert von 4
- LG Mannheim, 07.04.2005 – 23 O 102/04Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 28.10.2004 – 12 W 65/04Zitiert von 1
- BGH, 16.03.2009 – II ZR 302/06Aktienrecht: Keine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses beim Squeeze-out durch Verschaffung der Beteiligungsschwelle mittels Wertpapierdarlehens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 09.10.2006 – II ZR 46/05Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Befugnis zur Fortführung des Rechtsstreits analog § 265 Abs. 2 ZPO nach Verlust der Aktionärsstellung durch Squeeze-out KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BGH, 19.07.2004 – II ZB 8/04
Zuletzt entschieden
- LG München II, 29.11.2023 – 5 HK O 5321/19
- LG München II, 25.08.2023 – 5 HK O 12034/21
- LG München II, 30.06.2023 – 5 HK O 4509/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 327 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.