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Artikel 7 · BT-Drs. 14/7034 · S. 72

Zu Artikel 7 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Artikel 7 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Mit der Änderung der Inhaltsübersicht wird der Einfügung
eines neuen Vierten Teils im Dritten Buch Rechnung getra-
gen.
Zu Nummer 2 (neuer Vierter Teil nach § 327 AktG)
Zu § 327a
Zu Absatz 1
Voraussetzung für die Möglichkeit der Durchführung des
Squeeze-out soll gemäß Absatz 1 eine Kapitalbeteiligung in
Höhe von 95 Prozent sein. In verschiedenen anderen
EU-Staaten reichen zwar teilweise auch geringere Beteili-
gungsquoten, im deutschen Aktienrecht stellen aber fünf
Prozent des Grundkapitals eine anerkannte Größenordnung
für die Festlegung einer Minderheit dar (vgl. beispielsweise
§ 122 Abs. 2, § 258 Abs. 2, § 260 Abs. 2, § 265 Abs. 3).
Auch § 320 Abs. 1 Satz 1 sieht für den hier als Vorbild die-
nenden Fall der Mehrheitseingliederung eine Schwelle von
95 Prozent vor. Schließlich ist zu bedenken, dass, wie im
Allgemeinen Teil der Begründung bereits ausgeführt, die
Regelung rechtspolitisch den Ausschluss einer Restminder-
heit ermöglichen soll. Dies muss sich in dem festgelegten
Schwellenwert widerspiegeln. Im Übrigen bewegen sich die
von der Praxis als regelungsbedürftig geschilderten Fälle in
der Größenordnung von bis zu fünf Prozent.
Entsprechend einer aus der Praxis geäußerten Anregung soll
die Möglichkeit des Squeeze-out auch für die Kommandit-
gesellschaft auf Aktien eingeführt werden. Für diesen Fall
wird klargestellt, dass der Hauptversammlungsbeschluss ab-
weichend von der Regelung in § 285 Abs. 2 Satz 1 AktG
nicht der Zustimmung der Komplementäre bedarf.
Zu Absatz 2
Anders als bei § 320 findet in Absatz 2 eine Zurechnung
nach § 16 Abs. 4 statt. Danach ist begrifflich Hauptaktionär
auch derjenige, dem durch die Zurechnung von Anteilsbe-
sitz 95 Prozent der Anteile gehören. Das soll sogar da

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.867 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/7034, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 373.889–382.756 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert 068d00266e83b683….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP