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Artikel 11 · BT-Drs. 15/3653 · S. 19

Zu Artikel11 (Änderung des Umwandlungsgesetzes)

Zu Artikel11 (Änderung des Umwandlungsgesetzes)
Nach § 93 Abs. 4 verjähren die Auseinandersetzungsansprü-
che des Genossen, der nach einer Verschmelzung die ihm
eigentlich zufallenden Anteile und Mitgliedschaften an dem
übernehmenden Rechtsträger ausschlägt, in fünf Jahren ab
dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche fällig
geworden sind. Die Vorschrift hat den aufgehobenen § 93m
Abs. 3 GenG a. F. ersetzt und ist sachlich verwandt mit § 74
GenG (hierzu unten zu Artikel 15 zu Nummer 3). Anders als
in § 93 Abs. 4 betrug die Verjährungsfrist in § 93m Abs. 3
GenG a. F. drei Jahre, und zwar gleichfalls als Jahresend-
verjährung. In § 74 GenG beträgt die Frist zwei Jahre und be-
ginnt sechs Monate nach dem Ausscheiden des Genossen
(vgl. § 73 Abs. 2 GenG). Als die Bestimmung des § 93m
GenG in das Umwandlungsgesetz übertragen wurde, legte
man die Verjährungsfrist in § 93 Abs. 4 wie auch sonst im
Umwandlungsgesetz auf fünf Jahre fest (vgl. Regierungsent-
wurf, Bundesratsdrucksache 75/94, S. 110).
Die Ansprüche gemäß § 93 UmwG unterscheiden sich je-
doch von den sonstigen Fünfjahresfristen des Umwandlungs-
gesetzes, in denen es durchweg um Organhaftung oder um
Nachhaftungsbegrenzung geht. Diese Fristen sind aus den in
der allgemeinen Begründung dargestellten Erwägungen bei-
zubehalten. Die Auseinandersetzungsansprüche des Genos-
sen aus § 93 können demgegenüber der Regelverjährung ge-
mäß den §§ 195, 199 BGB unterworfen werden. Dies ge-
schieht durch Aufhebung des § 93 Abs. 4. Die Ansprüche aus
§ 93 werden – ähnlich wie im Fall des § 73 Abs. 2 GenG –
gemäß § 94 innerhalb von sechs Monaten fällig. Die Frist be-
ginnt mit dem Zugang der Ausschlagungserklärung. Mit der
Ausschlagung kennt der Genosse den Anspruchsgrund und
den Schuldner. Mit dem Ende des Jahres, in dem Fäl

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.157 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 15/3653, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 83.397–85.554 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 70feea9f77aec005….

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