§ 197 Verbotene Aktienausgabe
Stand: 10.06.2019
Vor der Eintragung des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung können die Bezugsaktien nicht ausgegeben werden. Ein Anspruch des Bezugsberechtigten entsteht vor diesem Zeitpunkt nicht. Die vorher ausgegebenen Bezugsaktien sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 197 AktG →
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- BVerfG, 07.08.1962 – 1 BvL 16/60 · Feldmühle-UrteilZitiert von 12
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