§ 308 Leitungsmacht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 60
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Nach Gewicht
- BAG, 22.03.2001 – 8 AZR 565/00Prozessrecht: Verbindung von bei verschiedenen Kammern anhängigen Verfahren nach § 147 ZPO und Gebot des gesetzlichen Richters KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 110
- BGH, 18.09.2012 – XI ZR 344/11Prospekthaftung: Anforderungen an die Prospektangaben bei Verkauf von Wertpapieren an börsenunerfahrenes Publikum; Hinweispflicht bezüglich der Möglichkeit der Erteilung nachteiliger Weisungen durch eine beherrschende Muttergesellschaft; Konzernmuttergesellschaften als ProspektverantwortlicheZitiert von 74
- BGH, 14.05.2013 – XI ZR 335/11Prospekthaftung: Haftung des Prospektveranlassers für unvollständige bzw. unrichtige Angaben im Prospekt für den Verkauf von Inhaberschuldverschreibungen; Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts für die Beurteilung der Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts einer nicht börsennotierten Gesellschaft; Voraussetzungen der Haftung des Hintermanns und Nachweis des Prospektfehlers für die AnlageentscheidungZitiert von 25
- OLG Hamm, 28.05.2025 – 5 U 15/17
- OLG Frankfurt am Main, 07.02.2012 – 5 U 92/11
- OLG Frankfurt am Main, 13.12.2011 – 5 U 56/11
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 12.02.2026 – 8 B 2228/25
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- OLG Frankfurt am Main, 04.01.2024 – 20 W 128/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 308 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/308#abs-1 (1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so können auch Weisungen erteilt werden, die für die Gesellschaft nachteilig sind, wenn sie den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/308#abs-2 (2) Der Vorstand ist verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu befolgen. Er ist nicht berechtigt, die Befolgung einer Weisung zu verweigern, weil sie nach seiner Ansicht nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dient, es sei denn, daß sie offensichtlich nicht diesen Belangen dient.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/308#abs-3 (3) Wird der Vorstand angewiesen, ein Geschäft vorzunehmen, das nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft vorgenommen werden darf, und wird diese Zustimmung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, so hat der Vorstand dies dem herrschenden Unternehmen mitzuteilen. Wiederholt das herrschende Unternehmen nach dieser Mitteilung die Weisung, so ist die Zustimmung des Aufsichtsrats nicht mehr erforderlich; die Weisung darf, wenn das herrschende Unternehmen einen Aufsichtsrat hat, nur mit dessen Zustimmung wiederholt werden.