§ 308 Leitungsmacht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/308#abs-1 (1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so können auch Weisungen erteilt werden, die für die Gesellschaft nachteilig sind, wenn sie den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/308#abs-2 (2) Der Vorstand ist verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu befolgen. Er ist nicht berechtigt, die Befolgung einer Weisung zu verweigern, weil sie nach seiner Ansicht nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dient, es sei denn, daß sie offensichtlich nicht diesen Belangen dient.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/308#abs-3 (3) Wird der Vorstand angewiesen, ein Geschäft vorzunehmen, das nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft vorgenommen werden darf, und wird diese Zustimmung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, so hat der Vorstand dies dem herrschenden Unternehmen mitzuteilen. Wiederholt das herrschende Unternehmen nach dieser Mitteilung die Weisung, so ist die Zustimmung des Aufsichtsrats nicht mehr erforderlich; die Weisung darf, wenn das herrschende Unternehmen einen Aufsichtsrat hat, nur mit dessen Zustimmung wiederholt werden.
Wird zitiert von 62 Entscheidungen zu § 308 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 22.03.2001 – 8 AZR 565/00Prozessrecht: Verbindung von bei verschiedenen Kammern anhängigen Verfahren nach § 147 ZPO und Gebot des gesetzlichen Richters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 165
- BGH, 18.09.2012 – XI ZR 344/11Prospekthaftung: Anforderungen an die Prospektangaben bei Verkauf von Wertpapieren an börsenunerfahrenes Publikum; Hinweispflicht bezüglich der Möglichkeit der Erteilung nachteiliger Weisungen durch eine beherrschende Muttergesellschaft; Konzernmuttergesellschaften als ProspektverantwortlicheZitiert von 75
- BGH, 14.05.2013 – XI ZR 335/11Prospekthaftung: Haftung des Prospektveranlassers für unvollständige bzw. unrichtige Angaben im Prospekt für den Verkauf von Inhaberschuldverschreibungen; Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts für die Beurteilung der Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts einer nicht börsennotierten Gesellschaft; Voraussetzungen der Haftung des Hintermanns und Nachweis des Prospektfehlers für die AnlageentscheidungZitiert von 27
- OLG Hamm, 28.05.2025 – 5 U 15/17
- OLG Frankfurt am Main, 07.02.2012 – 5 U 92/11
- OLG Frankfurt am Main, 13.12.2011 – 5 U 56/11
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 12.02.2026 – 8 B 2228/25
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- OLG Frankfurt am Main, 04.01.2024 – 20 W 128/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 308 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.10.1994 Ausfertigung
§ 308 geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3210)
BGBl. 1994 I S. 3210
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.