Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 293d Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Das Auskunftsrecht besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und gegenüber einem Konzernunternehmen sowie einem abhängigen und einem herrschenden Unternehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gilt § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Die Verantwortlichkeit besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und deren Anteilsinhabern.

§ 292 § 293