§ 293d Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Das Auskunftsrecht besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und gegenüber einem Konzernunternehmen sowie einem abhängigen und einem herrschenden Unternehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gilt § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Die Verantwortlichkeit besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und deren Anteilsinhabern.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 293d eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 293d geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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04.12.2004 Ausfertigung
§ 293d geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I 3166)
BGBl. 2004 I S. 3166
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