§ 293e Prüfungsbericht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293e#abs-1 (1) Die Vertragsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob der vorgeschlagene Ausgleich oder die vorgeschlagene Abfindung angemessen ist. Dabei ist anzugeben,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293e#abs-2 (2) § 293a Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 293e AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 20.06.2025 – 19 OH 19/23
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- BayObLG, 08.08.2025 – 101 W 116/24Zitiert von 1
- LG Aachen, 03.06.2008 – 41 O 64/07
- OLG Düsseldorf, 18.07.2002 – I-6 U 170/04
- OLG Düsseldorf, 18.07.2002 – I-6 U 170/01
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 05.06.2025 – 26 W 7/22 [AktE]
- OLG Stuttgart, 16.12.2024 – 20 W 27/20Zitiert von 1
- BayObLG, 18.05.2022 – 101 ZBR 97/20Zitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 293e AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.10.1994 Ausfertigung
§ 293e geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3210)
BGBl. 1994 I S. 3210
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.