§ 198 Bezugserklärung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BGH, 18.05.2009 – II ZR 262/07Zitiert von 4
- BGH, 18.05.2009 – II ZR 124/08Zitiert von 1
- OLG Hamm, 19.03.2008 – 8 U 115/07Zitiert von 1
- BGH, 09.07.2007 – II ZR 62/06Zitiert von 5
- LG Frankfurt am Main, 02.12.2014 – 3-05 O 44/14
- LG Essen, 26.01.2007 – 45 O 47/06Zitiert von 1
6 Entscheidungen zu § 198 AktG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/198#abs-1 (1) Das Bezugsrecht wird durch schriftliche Erklärung ausgeübt. Die Erklärung (Bezugserklärung) soll doppelt ausgestellt werden. Sie hat die Beteiligung nach der Zahl und bei Nennbetragsaktien dem Nennbetrag und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben werden, der Gattung der Aktien, die Feststellungen nach § 193 Abs. 2, die nach § 194 bei der Einbringung von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen sowie den Tag anzugeben, an dem der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung gefaßt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/198#abs-2 (2) Die Bezugserklärung hat die gleiche Wirkung wie eine Zeichnungserklärung. Bezugserklärungen, deren Inhalt nicht dem Absatz 1 entspricht oder die Beschränkungen der Verpflichtung des Erklärenden enthalten, sind nichtig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/198#abs-3 (3) Werden Bezugsaktien ungeachtet der Nichtigkeit einer Bezugserklärung ausgegeben, so kann sich der Erklärende auf die Nichtigkeit nicht berufen, wenn er auf Grund der Bezugserklärung als Aktionär Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/198#abs-4 (4) Jede nicht in der Bezugserklärung enthaltene Beschränkung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.