§ 146 Kosten
Stand: 10.06.2019
Bestellt das Gericht Sonderprüfer, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten und die Kosten der Prüfung. Hat der Antragsteller die Bestellung durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt, so hat der Antragsteller der Gesellschaft die Kosten zu erstatten.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 146 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- KG, 05.05.2022 – 22 W 6/22
- LG Köln, 24.07.2020 – 82 O 6/20
- OLG Celle, 28.04.2020 – 9 W 69/19Zitiert von 3
- OLG Celle, 08.11.2017 – 9 W 86/17Zitiert von 7
- OLG Frankfurt am Main, 13.01.2010 – 21 W 16/11Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 146 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 146 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2802)
BGBl. 2005 I S. 2802
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