Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 133 Grundsatz der einfachen Stimmenmehrheit

Stand: 10.06.2019

Bund23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/133#abs-1 (1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/133#abs-2 (2) Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen.

§ 132 § 134