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Artikel 26 · BT-Drs. 17/11471 · S. 287
Zu Artikel 26 (Änderung des Wertpapiererwerbs-
Zu Artikel 26 (Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes) Die Kostenregelungen des § 39b Absatz 6 sollen in das GNotKG übernommen werden. Die Gebühren ergeben sich künftig aus Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 5 und Ab- schnitt 6, der Wert aus § 73 GNotKG-E. Der Antragsteller haftet künftig nach § 22 Absatz 1 GNotKG-E. Mit dem neu angefügten Satz 2 wird eine Überbürdung der Gerichtskos- ten erster Instanz auf den Antragsgegner ausgeschlossen. Dies entspricht der derzeitigen Regelung in Satz 7. In den Vorrang der Regelungen des § 39b gegenüber der Verwei- sung auf das FamFG in Absatz 1 dieser Vorschrift soll auch Absatz 6 aufgenommen werden, weil darin verfahrensrecht- liche Regelungen zur Kostentscheidung enthalten sind, die insoweit die Regelungen des FamFG verdrängen.
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Herkunft
BT-Drs. 17/11471, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.390.593–1.391.386 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 6662a50600eccbdf….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP