Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 128 Übermittlung der Mitteilungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/128?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hat ein Kreditinstitut zu Beginn des 21. Tages vor der Versammlung für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung oder wird es für Namensaktien, die ihm nicht gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat es die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 unverzüglich an die Aktionäre zu übermitteln. Die Satzung der Gesellschaft kann die Übermittlung auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränken; in diesem Fall ist das Kreditinstitut auch aus anderen Gründen nicht zu mehr verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/128?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Ersatz eines aus der Verletzung des Absatzes 1 entstehenden Schadens kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/128?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass die Gesellschaft den Kreditinstituten die Aufwendungen für

1.
die Übermittlung der Angaben gemäß § 67 Abs. 4 und
2.
die Vervielfältigung der Mitteilungen und für ihre Übersendung an die Aktionäre

zu ersetzen hat. Es können Pauschbeträge festgesetzt werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/128?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 119 § 120a