Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 25 Beschwerde; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/25?asof=2022-12-02#abs-1 (1) Eine Beschwerde bei der Durchsetzungsbehörde können unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe einlegen:
In der Beschwerde ist darzulegen, gegen welche der nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verbotenen Handelspraktiken der Käufer gegenüber dem Lieferanten verstoßen haben soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/25?asof=2022-12-02#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Beschwerdeverfahren näher zu regeln.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2752)
BGBl. 2022 I S. 2752
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09.11.2022 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I 2009)
BGBl. 2022 I S. 2009
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.