Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung; Verordnungsermächtigungen
Stand: 20.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/4#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/4#abs-2 (2) Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kann
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/4#abs-3 (3) Eine Agrarorganisation darf zu keinem Zeitpunkt in dem von der Anerkennung umfassten Bereich den Wettbewerb ausschließen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/4#abs-4 (4) Eine Agrarorganisation, die nicht anerkannt ist, darf sich nicht als anerkannte Agrarorganisation bezeichnen. Auf nicht anerkannte Agrarorganisationen ist das allgemeine Recht anzuwenden.