Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz

AgrarOLkG

§ 11 Zahlungsfristen

Stand: 02.12.2022

Bund3 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/11#abs-1 (1) Für Entgeltforderungen aus Verträgen gemäß § 10 Absatz 1 gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/11#abs-2 (2) Der Käufer hat die Zahlung des vereinbarten Preises an den Lieferanten spätestens innerhalb der folgenden Fristen zu leisten:

1.
für verderbliche Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung,
2.
für andere Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse innerhalb von 60 Tagen nach der Lieferung.

Wurde eine regelmäßige Lieferung vereinbart, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit Ablauf des vereinbarten Lieferzeitraums, spätestens jedoch einen Monat nach der ersten Lieferung. Käufer und Lieferant können vereinbaren, dass abweichend von Satz 1 der Zeitpunkt des Zugangs einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung an die Stelle des Zeitpunkts der Lieferung oder des Ablaufs des Lieferzeitraums tritt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/11#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht für

1.
Preiselemente, die Gegenstand von Wertaufteilungsklauseln sind, und
2.
Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/11#abs-4 (4) Längere als die in Absatz 2 genannten Zahlungsfristen können nicht vereinbart werden. Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen nur die Vereinbarung kürzerer als der in Absatz 2 genannten Zahlungsfristen zulässig ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/11#abs-5 (5) § 271a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch, wenn der Schuldner eine Behörde ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/11#abs-6 (6) Abweichend von § 286 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt der Schuldner spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem sich aus Absatz 2 ergebenden Fristbeginn leistet.

§ 10 § 12