Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 25 Beschwerde; Verordnungsermächtigung
Stand: 20.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/25#abs-1 (1) Eine Beschwerde bei der Durchsetzungsbehörde können unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe einlegen:
In der Beschwerde ist darzulegen, gegen welche der nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verbotenen Handelspraktiken der Käufer gegenüber dem Lieferanten verstoßen haben soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/25#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Beschwerdeverfahren näher zu regeln.