Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 26 Vertrauliche Behandlung von Informationen
Stand: 02.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/26#abs-1 (1) Auf Antrag des Beschwerdeführers trifft die Durchsetzungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen, um
In dem Antrag ist anzugeben, welche Informationen aus der Beschwerde vertraulich zu behandeln sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AgrarMSG/26#abs-2 (2) Kann die Durchsetzungsbehörde die Untersuchung der Beschwerde nicht abschließen, ohne vertrauliche Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 offenzulegen, so teilt sie dem Beschwerdeführer mit, dass sie das Verfahren einstellt, sofern der Beschwerdeführer nicht innerhalb einer angemessenen Frist der erforderlichen Offenlegung der Informationen zustimmt. Ist der Beschwerdeführer nicht der Betroffene, so kann der Beschwerdeführer nur nach Einwilligung des Betroffenen der Offenlegung zustimmen; die Einwilligung bedarf der Textform. Der Beschwerdeführer hat die Einwilligung zusammen mit der Zustimmungserklärung der Durchsetzungsbehörde vorzulegen.