Gesetze / Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz
AgrarOLkG§ 23 Verbot der unlauteren Handelspraktiken
Stand: 07.11.2024
Die Ausnutzung des wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen dem Käufer und dem Lieferanten durch unlautere Handelspraktiken des Käufers ist verboten. Eine Ausnutzung des wirtschaftlichen Ungleichgewichts nach Satz 1 liegt ausschließlich vor, wenn der Käufer
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 23 AgrarOLkG →
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Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 327)
BGBl. 2024 I Nr. 327
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 23 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1278)
BGBl. 2021 I S. 1278
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