§ 11 Abgeordnetenentschädigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die monatliche Entschädigung eines Mitglieds des Deutschen Bundestages orientiert sich an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6 gemäß der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes mit Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes). Die Abgeordnetenentschädigung beträgt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 8 667 Euro und vom 1. Januar 2015 9 082 Euro. Für die Anpassung der Entschädigung gilt das in den Absätzen 4 und 5 geregelte Verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Präsident erhält eine monatliche Amtszulage in Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1, seine Stellvertreter in Höhe der Hälfte des Monatsbetrages nach Absatz 1 und die Vorsitzenden der Ausschüsse, der Untersuchungsausschüsse, der Enquete-Kommissionen sowie des Parlamentarischen Kontrollgremiums in Höhe von 15 vom Hundert des Monatsbetrages nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung und der Amtszulage vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 27 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die monatliche Entschädigung nach Absatz 1 wird jährlich zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2016, angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohnindex, den der Präsident des Statistischen Bundesamtes jährlich bis zum 31. März an den Präsidenten des Deutschen Bundestages übermittelt. Dieser veröffentlicht den angepassten Betrag der Entschädigung in einer Bundestagsdrucksache.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/11?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Anpassungsverfahren nach Absatz 4 bleibt für eine neue Wahlperiode nur wirksam, wenn der Deutsche Bundestag innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung einen entsprechenden Beschluss fasst. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss gefasst, gilt für die Entschädigung der letzte nach Absatz 4 ermittelte Betrag, bis der Deutsche Bundestag das Anpassungsverfahren in einem Gesetz bestätigt oder ändert.
Änderungsverlauf
-
27.05.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2020 (BGBl. I 1161)
BGBl. 2020 I S. 1161
-
11.07.2014 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I 906 iVm Bek)
BGBl. 2014 I S. 906
-
23.08.2011 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. August 2011 (BGBl. I 1748, 3141)
BGBl. 2011 I S. 1748
-
22.12.2007 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I 3212)
BGBl. 2007 I S. 3212
-
16.02.2001 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266)
BGBl. 2001 I S. 266
-
19.06.1996 Ausfertigung
§ 11 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1996 (BGBl. I 843)
BGBl. 1996 I S. 843
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.