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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1748

BGBl. 2011 I S. 1748 · 4.743 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1748 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1748
                              Zehntes Gesetz
                     zur Änderung des Parteiengesetzes
    und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
                                              Vom 23. August 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                    Änderung des
                   Parteiengesetzes
  Das Parteiengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt
geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 24. Sep-
tember 2009 (BGBl. I S. 3145), wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher
       Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt
       werden darf, beträgt für das Jahr 2011 141,9 Mil-
       lionen Euro und für das Jahr 2012 150,8 Millionen
       Euro (absolute Obergrenze). Die absolute Ober-
       grenze erhöht sich jährlich, jedoch erstmals für
       das Jahr 2013, um den Prozentsatz, abgerundet
       auf ein Zehntel Prozent, um den sich der Preis-
       index der für eine Partei typischen Ausgaben
       im dem Anspruchsjahr vorangegangenen Jahr
       erhöht hat. Grundlage des Preisindexes ist zu
       einem Wägungsanteil von 70 Prozent der allge-
       meine Verbraucherpreisindex und von 30 Prozent
       der Index der tariflichen Monatsgehälter der
       Arbeiter und Angestellten bei Gebietskörper-
       schaften. Der Präsident des Statistischen Bun-
       desamtes legt dem Deutschen Bundestag hierzu

       bis spätestens 30. April jedes Jahres einen

       Bericht über die Entwicklung des Preisindexes

       bezogen auf das vorangegangene Jahr vor. Der

       Bundestagspräsident veröffentlicht bis spätes-

       tens 31. Mai jedes Jahres die sich aus der
       Steigerung ergebende Summe der absoluten

     Obergrenze, abgerundet auf volle Eurobeträge,
     als Bundestagsdrucksache.“
  b) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben und die
     bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6
     und 7.
2. § 19a Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Bei der Festsetzung ist zunächst für jede Partei die
  relative Obergrenze (§ 18 Absatz 5) und sodann die
  absolute Obergrenze (§ 18 Absatz 2) einzuhalten.“

3. § 24 Absatz 9 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

  „5. Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6
      Nummer 2 A I und II und B II bis V und deren
      Summe,“.

                       Artikel 2
                  Änderung des
               Abgeordnetengesetzes

   Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
3. April 2009 (BGBl. I S. 700), wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Die Abgeordnetenentschädigung beträgt mit Wir-
  kung vom 1. Januar 2012 7 960 Euro und vom
  1. Januar 2013 8 252 Euro.“
2. § 35a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

  Nach der Angabe „6 411 Euro“ wird das Wort „und“

  durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe

  „6 555 Euro“ werden ein Komma und die Wörter

  „vom 1. Januar 2012 auf 6 805 Euro und vom 1. Ja-

  nuar 2013 auf 7 055 Euro“ eingefügt.

3. § 35b Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2011, Seite 1749 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1749

„Dieser fiktive Bemessungsbetrag wird mit Wirkung                            Artikel 3
vom 1. Januar 2008 auf 7 174 Euro, vom 1. Januar
                                                                           Inkrafttreten
2009 auf 7 335 Euro, vom 1. Januar 2012 auf
7 615 Euro und vom 1. Januar 2013 auf 7 895 Euro        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
festgesetzt.“                                         Kraft.



                            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                         sind gewahrt.
                            Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
                         die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
                         Zustimmung erteilt.
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                         ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                           Berlin, den 23. August 2011

                                      Der Bundespräsident
                                         Christian Wulff

                                      Die Bundeskanzlerin
                                        Dr. A n g e l a M e r k e l

                               Der Bundesminister des Innern
                                    Hans-Peter Friedrich

                              Der Bundesminister der Finanzen
                                        Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1748. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c40a0a22d628af70….