Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1748
BGBl. 2011 I S. 1748 · 4.743 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zehntes Gesetz
zur Änderung des Parteiengesetzes
und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Vom 23. August 2011
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Parteiengesetzes
Das Parteiengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt
geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 24. Sep-
tember 2009 (BGBl. I S. 3145), wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher
Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt
werden darf, beträgt für das Jahr 2011 141,9 Mil-
lionen Euro und für das Jahr 2012 150,8 Millionen
Euro (absolute Obergrenze). Die absolute Ober-
grenze erhöht sich jährlich, jedoch erstmals für
das Jahr 2013, um den Prozentsatz, abgerundet
auf ein Zehntel Prozent, um den sich der Preis-
index der für eine Partei typischen Ausgaben
im dem Anspruchsjahr vorangegangenen Jahr
erhöht hat. Grundlage des Preisindexes ist zu
einem Wägungsanteil von 70 Prozent der allge-
meine Verbraucherpreisindex und von 30 Prozent
der Index der tariflichen Monatsgehälter der
Arbeiter und Angestellten bei Gebietskörper-
schaften. Der Präsident des Statistischen Bun-
desamtes legt dem Deutschen Bundestag hierzu
bis spätestens 30. April jedes Jahres einen
Bericht über die Entwicklung des Preisindexes
bezogen auf das vorangegangene Jahr vor. Der
Bundestagspräsident veröffentlicht bis spätes-
tens 31. Mai jedes Jahres die sich aus der
Steigerung ergebende Summe der absoluten
Obergrenze, abgerundet auf volle Eurobeträge,
als Bundestagsdrucksache.“
b) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben und die
bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6
und 7.
2. § 19a Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Festsetzung ist zunächst für jede Partei die
relative Obergrenze (§ 18 Absatz 5) und sodann die
absolute Obergrenze (§ 18 Absatz 2) einzuhalten.“
3. § 24 Absatz 9 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6
Nummer 2 A I und II und B II bis V und deren
Summe,“.
Artikel 2
Änderung des
Abgeordnetengesetzes
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
3. April 2009 (BGBl. I S. 700), wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Abgeordnetenentschädigung beträgt mit Wir-
kung vom 1. Januar 2012 7 960 Euro und vom
1. Januar 2013 8 252 Euro.“
2. § 35a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe „6 411 Euro“ wird das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe
„6 555 Euro“ werden ein Komma und die Wörter
„vom 1. Januar 2012 auf 6 805 Euro und vom 1. Ja-
nuar 2013 auf 7 055 Euro“ eingefügt.
3. § 35b Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dieser fiktive Bemessungsbetrag wird mit Wirkung Artikel 3
vom 1. Januar 2008 auf 7 174 Euro, vom 1. Januar
Inkrafttreten
2009 auf 7 335 Euro, vom 1. Januar 2012 auf
7 615 Euro und vom 1. Januar 2013 auf 7 895 Euro Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
festgesetzt.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. August 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1748. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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