Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 843
BGBl. 1996 I S. 843 · 11.494 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und Siebzehntes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 19. Juni 1996
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Zwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 326), geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 1996 (BGBI. 1
S. 718), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
Erwerb und Verlust
der Mitgliedschaft im Bundestag
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundes-
tag regeln sich nach den Vorschriften des Bundes-
wahlgesetzes."
2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen
oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die
Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf
die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1
S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 91 des
Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911 ),
vorgenommen."
3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für die Rechtsstellung der in den Bundestag
gewählten Professoren an einer Hochschule im
Sinne des § 43 des Hochschulrahmengesetzes vom
26. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 185), zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1994
(BGBI. 1 S. 1078), findet § 6 mit der Maßgabe Anwen-
dung, daß sie in ihrem bisherigen Amt an der gleichen
Hochschule wiederverwendet werden müssen."
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 1 Satz 2 werden die Jahreszahl „ 1996"
durch die Jahreszahl „ 1997", die Jahreszahl
,, 1997" durch die Jahreszahl „ 1998" und die Jah-
reszahl „ 1998" durch die Jahreszahl „ 1999"
ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter ,, , erstmalig zum
1. Januar 1996," gestrichen.
b) Satz 4 wird gestrichen.
6. § 20 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 18 Abs. 1 Satz 4 und § 19 Satz 4 gelten ent-
sprechend."
7. Die Überschrift zu§ 21 wird wie folgt gefaßt:
,,Berücksichtigung von Zeiten in anderen Parla-
menten".
8. § 26 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Für den Begriff der Verwendung im öffentlichen
Dienst im Sinne dieses Abschnitts gilt § 53 Abs. 5
des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend."
9. § 29 Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen nach
dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen
Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels VI
Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1
S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1942),
oder entsprechende Leistungen auf Grund tariflicher
Regelungen anzuwenden." ·
10. Dem § 30 wird folgender Satz angefügt:
,,Für die 14. Wahlperiode findet Satz 1 mit der Maß-
gabe Anwendung, daß der Bundestag in Ansehung
des § 11 Abs. 1 Satz 2 und des § 35a Abs. 2 Satz 3
über die Anpassung mit Wirkung für die übrige Dauer
der Wahlperiode beschließt."
11. In § 35a Abs. 2 Satz 3 werden die Jahreszahl „1996"
durch die Jahreszahl „ 1997", die Jahreszahl „ 1997"
durch die Jahreszahl „1998" und die Jahreszahl
,, 1998" durch die Jahreszahl „1999" ersetzt.

Artikel2
Siebzehntes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
(BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 31. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 718), wird wie
folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) § 4 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.•
2. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „der Eisenbahnen
des Bundes" durch die Wörter „der Deutschen
Bahn AG" ersetzt.
Artikel3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Juni 1996
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister des Innern
Kanther

Vierte Verordnung ·
zur Änderung der Patentanmeldeverordnung
Vom 10. Juni 1996
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Patentgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBI. 1981 1S. 1) in Verbindung mit§ 20 der Verordnung
über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968
(BGBI. 1S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung
vom 15. November 1994 (BGBI. 1S. 3462) geändert wor-
den ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-
amts:
Artikel 1
Die Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai 1981
(BGBI. 1 S. 521 ), zuletzt geändert durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), wird
wie folgt geändert:
1. Die der Kurzbezeichnung angefügte Abkürzung „Pat-
AnmVO" wird durch die Abkürzung „PatAnmV" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte ,,, gegebe-
nenfalls Postzustellbezirk" gestrichen.
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
,,§Sa
Beschreibung von
Nukleotid- und Aminosäuresequenzen
(1) Sind in der Patentanmeldung Nukleotid- oder
Aminosäuresequenzen offenbart, so hat die Beschrei-
bung ein entsprechendes Sequenzprotokoll zu enthal-
ten. Das Sequenzprotokoll hat den in der Mitteilung
Nr. 11/94 des Präsidenten des Deutschen Patentamts
vom 8. August 1994, Blatt für Patent-, Muster- und Zei-
chenwesen, Jahrgang 1994, S. 303 bis 331, bestimm-
ten Erfordernissen zu entsprechen.
(2) Zusätzlich zu den schriftlichen Anmeldeunterla-
gen ist ein Datenträger einzureichen, der das Sequenz-
protokoll in maschinenlesbarer Form enthält. Der
Datenträger hat den in der Mitteilung Nr. 11/94 des
Präsidenten des Deutschen Patentamts vom 8. August
1994, Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen,
Jahrgang 1994, S. 303 bis 331, bestimmten Erforder-
nissen zu entsprechen. Dem Datenträger ist eine
Erklärung beizufügen, daß die auf dem Datenträger
gespeicherten Informationen mit dem schriftlichen
München, den 10. Juni 1996
Sequenzprotokoll übereinstimmen. Ist ein eingereich-
ter Datenträger beschädigt oder unbrauchbar, so ist
ein einwandfreier Datenträger nachzureichen.
(3) Wird ein Sequenzprotokoll oder ein entsprechen-
der Datenträger nach dem Anmeldetag eingereicht
oder berichtigt, so hat der Anmelder eine Erklärung
beizufügen, daß das nachgereichte oder berichtigte
Sequenzprotokoll oder der Datenträger nicht über den
Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten
Fassung hinausgeht.
(4) Handelt es sich um eine internationale Anmel-
dung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag, für
die das Deutsche Patentamt Bestimmungsamt oder
ausgewähltes Amt ist (Artikel III § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1
des Gesetzes über internationale Patentübereinkom-
men), so finden die Bestimmungen der Ausführungs-
ordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag unmit-
telbar Anwendung."
4. § 6 Abs. 6 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen,
die dem Verständnis der Erfindung dienen, sind zu-
lässig; sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk
,Stand der Technik' gekennzeichnet sein."
5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Ist bei Prioritätsbelegen, die gemäß der revidier-
ten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des
gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, oder
Abschriften von früheren Anmeldungen (§ 41 Abs. 1
Satz 2 des Patentgesetzes) eine deutsche Übersetzung
erforderlich, ist diese auf Anforderung des Patent-
amts einzureichen."
Artikel2
Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereich-
ten Patentanmeldungen sind die Vorschriften der Patent-
anmeldeverordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung
anzuwenden.
Artikel3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kratt.
Der Präsident des Deutschen Patentamts
N.Haugg

Vierte Verordnung
zur Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung
Vom 10. Juni 1996
Auf Grund des§ 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August
1986 (BGBI. 1S. 1455) in Verbindung mit § 20 der Verord-
nung über das Deutsche Patentamt vom 5. September
1968 (BGBI. 1S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 5 der Verord-
nung vom 15. November 1994 (BGBI. 1S. 3462) geändert
worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-
amts:
Artikel 1
Die Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. No-
vember 1986 (BGBI. 1 S. 1739), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 21. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1801 ),
wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte ,,, gegebe-
nenfalls Postzustellbezirk" gestrichen.
2. § 7 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die
dem Verständnis der Erfindung dienen, sind zulässig;
München, den 10. Juni 1996
Der Präsident des Deutschen
N.Haugg
sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk ,Stand
der Technik' gekennzeichnet sein."
3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Ist bei Prioritätsbelegen, die gemäß der revidier-
ten Pariser. Verbandsübereinkunft zum Schutze des
gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, oder
Abschriften von früheren Anmeldungen (§ 6 Abs. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes, § 41 Abs. 1 Satz 2 des
Patentgesetzes) eine deutsche Übersetzung erforder-
lich, ist diese auf Anforderung des Patentamts einzu-
reichen."
Artikel2
Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereich-
ten Anmeldungen sind die Vorschriften der Gebrauchs-
musteranmeldeverordnung in ihrer bis dahin geltenden
Fassung anzuwenden.
Artikel3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.
Patentamts
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 843. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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