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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 843

BGBl. 1996 I S. 843 · 11.494 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1996, Seite 843 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 843
                                        Zwanzigstes Gesetz
                              zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
                                      und Siebzehntes Gesetz
                          zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
                                                 Vom 19. Juni 1996

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                Zwanzigstes Gesetz

      zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

   Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Februar 1996 (BGBI. 1 S. 326), geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 1996 (BGBI. 1
S. 718), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
                                 ,,§ 1
                      Erwerb und Verlust
               der Mitgliedschaft im Bundestag
       Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundes-
    tag regeln sich nach den Vorschriften des Bundes-
    wahlgesetzes."

2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen
    oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die
    Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf
    die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1
    des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
    Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1
    S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 91 des
    Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911 ),

    vorgenommen."

 3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
      ,,(1) Für die Rechtsstellung der in den Bundestag
    gewählten Professoren an einer Hochschule im
    Sinne des § 43 des Hochschulrahmengesetzes vom
    26. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 185), zuletzt geändert

    durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1994

    (BGBI. 1 S. 1078), findet § 6 mit der Maßgabe Anwen-

    dung, daß sie in ihrem bisherigen Amt an der gleichen

    Hochschule wiederverwendet werden müssen."

 4. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) in Absatz 1 Satz 2 werden die Jahreszahl „ 1996"
       durch die Jahreszahl „ 1997", die Jahreszahl
       ,, 1997" durch die Jahreszahl „ 1998" und die Jah-

       reszahl „ 1998" durch die Jahreszahl „ 1999"
       ersetzt.

    b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

 5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden die Wörter ,, , erstmalig zum
       1. Januar 1996," gestrichen.

    b) Satz 4 wird gestrichen.

 6. § 20 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
    ,,§ 18 Abs. 1 Satz 4 und § 19 Satz 4 gelten ent-
    sprechend."

 7. Die Überschrift zu§ 21 wird wie folgt gefaßt:
    ,,Berücksichtigung von Zeiten in anderen Parla-
    menten".

 8. § 26 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    „Für den Begriff der Verwendung im öffentlichen
    Dienst im Sinne dieses Abschnitts gilt § 53 Abs. 5
    des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend."

 9. § 29 Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    „Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen nach
    dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen
    Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels VI

    Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1

    S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-
    setzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1942),
    oder entsprechende Leistungen auf Grund tariflicher
    Regelungen anzuwenden."        ·

10. Dem § 30 wird folgender Satz angefügt:

    ,,Für die 14. Wahlperiode findet Satz 1 mit der Maß-

    gabe Anwendung, daß der Bundestag in Ansehung

    des § 11 Abs. 1 Satz 2 und des § 35a Abs. 2 Satz 3

    über die Anpassung mit Wirkung für die übrige Dauer

    der Wahlperiode beschließt."

11. In § 35a Abs. 2 Satz 3 werden die Jahreszahl „1996"
    durch die Jahreszahl „ 1997", die Jahreszahl „ 1997"
    durch die Jahreszahl „1998" und die Jahreszahl
    ,, 1998" durch die Jahreszahl „1999" ersetzt.
BGBl. 1996, Seite 844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 844
                         Artikel2
                Siebzehntes Gesetz
   zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes

   Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
(BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 31. Mai 1996 (BGBI. 1 S. 718), wird wie
folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(2) § 4 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.•

2. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „der Eisenbahnen
  des Bundes" durch die Wörter „der Deutschen
  Bahn AG" ersetzt.

                     Artikel3

                   Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                  Berlin, den 19. Juni 1996
                                              Der Bundespräsident
                                                 Roman Herzog
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut
Kohl
                                        Der Bundesminister des Innern
                                                  Kanther
BGBl. 1996, Seite 845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 845
                                               Vierte Verordnung ·
                                   zur Änderung der Patentanmeldeverordnung
                                                  Vom 10. Juni 1996

  Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Patentgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBI. 1981 1S. 1) in Verbindung mit§ 20 der Verordnung
über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968
(BGBI. 1S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung
vom 15. November 1994 (BGBI. 1S. 3462) geändert wor-
den ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-
amts:

                        Artikel 1

  Die Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai 1981

(BGBI. 1 S. 521 ), zuletzt geändert durch Artikel 14 des

Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3082), wird

wie folgt geändert:

1. Die der Kurzbezeichnung angefügte Abkürzung „Pat-
   AnmVO" wird durch die Abkürzung „PatAnmV" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte ,,, gegebe-
   nenfalls Postzustellbezirk" gestrichen.

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

                          ,,§Sa
                   Beschreibung von
           Nukleotid- und Aminosäuresequenzen
      (1) Sind in der Patentanmeldung Nukleotid- oder
   Aminosäuresequenzen offenbart, so hat die Beschrei-
   bung ein entsprechendes Sequenzprotokoll zu enthal-
   ten. Das Sequenzprotokoll hat den in der Mitteilung
   Nr. 11/94 des Präsidenten des Deutschen Patentamts
   vom 8. August 1994, Blatt für Patent-, Muster- und Zei-
   chenwesen, Jahrgang 1994, S. 303 bis 331, bestimm-
   ten Erfordernissen zu entsprechen.
      (2) Zusätzlich zu den schriftlichen Anmeldeunterla-
   gen ist ein Datenträger einzureichen, der das Sequenz-
   protokoll in maschinenlesbarer Form enthält. Der
   Datenträger hat den in der Mitteilung Nr. 11/94 des
   Präsidenten des Deutschen Patentamts vom 8. August
   1994, Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen,
   Jahrgang 1994, S. 303 bis 331, bestimmten Erforder-
   nissen zu entsprechen. Dem Datenträger ist eine

   Erklärung beizufügen, daß die auf dem Datenträger
   gespeicherten Informationen mit dem schriftlichen

                                  München, den 10. Juni 1996

   Sequenzprotokoll übereinstimmen. Ist ein eingereich-
   ter Datenträger beschädigt oder unbrauchbar, so ist
   ein einwandfreier Datenträger nachzureichen.
      (3) Wird ein Sequenzprotokoll oder ein entsprechen-
   der Datenträger nach dem Anmeldetag eingereicht
   oder berichtigt, so hat der Anmelder eine Erklärung
   beizufügen, daß das nachgereichte oder berichtigte

   Sequenzprotokoll oder der Datenträger nicht über den
   Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten
   Fassung hinausgeht.
      (4) Handelt es sich um eine internationale Anmel-

   dung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag, für

   die das Deutsche Patentamt Bestimmungsamt oder

   ausgewähltes Amt ist (Artikel III § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1

   des Gesetzes über internationale Patentübereinkom-
   men), so finden die Bestimmungen der Ausführungs-
   ordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag unmit-
   telbar Anwendung."

4. § 6 Abs. 6 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

   ,,Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen,
   die dem Verständnis der Erfindung dienen, sind zu-
   lässig; sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk
   ,Stand der Technik' gekennzeichnet sein."

5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(2) Ist bei Prioritätsbelegen, die gemäß der revidier-
   ten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des
   gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, oder
   Abschriften von früheren Anmeldungen (§ 41 Abs. 1
   Satz 2 des Patentgesetzes) eine deutsche Übersetzung
   erforderlich, ist diese auf Anforderung des Patent-
   amts einzureichen."

                         Artikel2

  Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereich-
ten Patentanmeldungen sind die Vorschriften der Patent-
anmeldeverordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung
anzuwenden.

                         Artikel3

  Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kratt.
                              Der Präsident des Deutschen Patentamts
                                              N.Haugg
BGBl. 1996, Seite 846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 846
                                             Vierte Verordnung
                           zur Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung
                                                  Vom 10. Juni 1996

  Auf Grund des§ 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August
1986 (BGBI. 1S. 1455) in Verbindung mit § 20 der Verord-
nung über das Deutsche Patentamt vom 5. September
1968 (BGBI. 1S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 5 der Verord-
nung vom 15. November 1994 (BGBI. 1S. 3462) geändert
worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-
amts:

                         Artikel 1
  Die Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. No-
vember 1986 (BGBI. 1 S. 1739), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 21. Oktober 1992 (BGBI. 1S. 1801 ),
wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte ,,, gegebe-
   nenfalls Postzustellbezirk" gestrichen.

2. § 7 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

   „Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die
   dem Verständnis der Erfindung dienen, sind zulässig;

                                 München, den 10. Juni 1996

                                Der Präsident des Deutschen
                                                N.Haugg

     sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk ,Stand
     der Technik' gekennzeichnet sein."

  3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(2) Ist bei Prioritätsbelegen, die gemäß der revidier-
     ten Pariser. Verbandsübereinkunft zum Schutze des
     gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, oder
     Abschriften von früheren Anmeldungen (§ 6 Abs. 2 des
     Gebrauchsmustergesetzes, § 41 Abs. 1 Satz 2 des
     Patentgesetzes) eine deutsche Übersetzung erforder-
     lich, ist diese auf Anforderung des Patentamts einzu-
     reichen."

                           Artikel2
    Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereich-
  ten Anmeldungen sind die Vorschriften der Gebrauchs-
  musteranmeldeverordnung in ihrer bis dahin geltenden
  Fassung anzuwenden.

                           Artikel3

    Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.

Patentamts

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 843. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cc345cceec801a46….