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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1161

BGBl. 2020 I S. 1161 · 3.164 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 1161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1161
                                      Gesetz
                    zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens
                  gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes
         für das Jahr 2020 sowie zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
                  (Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2020)
                                               Vom 27.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                     Artikel 1

                   Gesetz
             zur Aussetzung des
  Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4
  des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020

                        §1

                  Aussetzung für
           Mitglieder des Bundestages

  (1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4
des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 aus-
gesetzt.

   (2) § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes
bleiben darüber hinaus unberührt.

                        §2

                  Aussetzung für
     Mitglieder des Europäischen Parlaments

  (1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 9 des Euro-
paabgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 aus-
gesetzt.

   (2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren
bleibt unberührt.

                                Die verfassungsmäßigen
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz
Mai 2020

                                §3
                        Aussetzung für
                   die Altersentschädigung
     (1) Das Verfahren für die Anpassung der fiktiven Be-
   messungsbeträge für die Altersentschädigung nach
   § 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 4 des
   Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausge-
   setzt.
      (2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren
   bleibt unberührt.

                          Artikel 2
                      Änderung des

                   Abgeordnetengesetzes
      § 11 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I
   S. 326), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
   vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden
   ist, wird wie folgt geändert:

   1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mit Wirkung
      vom 1. Juli 2014 8 667 Euro und vom 1. Januar 2015
      9 082 Euro“ durch die Angabe „10 083,47 Euro“
      ersetzt.

   2. In Absatz 4 Satz 1 werden das Komma und die
      Wörter „erstmals zum 1. Juli 2016,“ gestrichen.

                          Artikel 3

                        Inkrafttreten
     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
   Kraft.

Rechte des Bundesrates

wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 27. Mai 2020
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                   des Innern, für Bau
und Heimat
                                           Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1161. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ff2d7c99bef204db….