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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1161
BGBl. 2020 I S. 1161 · 3.164 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Aussetzung des Anpassungsverfahrens
gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes
für das Jahr 2020 sowie zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
(Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2020)
Vom 27.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
zur Aussetzung des
Anpassungsverfahrens gemäß § 11 Absatz 4
des Abgeordnetengesetzes für das Jahr 2020
§1
Aussetzung für
Mitglieder des Bundestages
(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 11 Absatz 4
des Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 aus-
gesetzt.
(2) § 11 Absatz 4 und 5 des Abgeordnetengesetzes
bleiben darüber hinaus unberührt.
§2
Aussetzung für
Mitglieder des Europäischen Parlaments
(1) Das Anpassungsverfahren gemäß § 9 des Euro-
paabgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 aus-
gesetzt.
(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren
bleibt unberührt.
Die verfassungsmäßigen
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz
Mai 2020
§3
Aussetzung für
die Altersentschädigung
(1) Das Verfahren für die Anpassung der fiktiven Be-
messungsbeträge für die Altersentschädigung nach
§ 35a Absatz 2 Satz 4 und § 35b Absatz 2 Satz 4 des
Abgeordnetengesetzes wird für das Jahr 2020 ausge-
setzt.
(2) Das Anpassungsverfahren in den Folgejahren
bleibt unberührt.
Artikel 2
Änderung des
Abgeordnetengesetzes
§ 11 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I
S. 326), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mit Wirkung
vom 1. Juli 2014 8 667 Euro und vom 1. Januar 2015
9 082 Euro“ durch die Angabe „10 083,47 Euro“
ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 1 werden das Komma und die
Wörter „erstmals zum 1. Juli 2016,“ gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Rechte des Bundesrates
wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Mai 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau
und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1161. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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