§ 12 Gruppenauskunft
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2017 – 12 S 2216/14Zitiert von 6
- VG Köln, 28.11.2002 – 20 K 10510/00
- BGH, 19.04.2018 – AK 18/18(Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung aufgrund der Unterstützung der Taliban)/
- BVerwG, 22.02.2010 – 1 B 21/09Anspruch auf Löschung von im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten; gemeinschaftsrechtskonforme Anwendung nationaler VorschriftenZitiert von 5
- OVG NRW, 24.06.2009 – 17 A 805/03Zitiert von 1
- EuGH, 16.12.2008 – C-524/06Zitiert von 25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/12#abs-1 (1) Die Übermittlung von Daten einer Mehrzahl von Ausländern, die in einem Übermittlungsersuchen nicht mit vollständigen Grundpersonalien bezeichnet sind und die auf Grund im Register gespeicherter und im Übermittlungsersuchen angegebener gemeinsamer Merkmale zu einer Gruppe gehören (Gruppenauskunft), darf nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der in den §§ 15 bis 17 und 20 bezeichneten öffentlichen Stellen erfolgen. Sie ist zulässig, soweit sie
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/12#abs-1a (1a) Bei einer Gruppenauskunft ist die Übermittlung der Daten nach § 3 Absatz 3 zu Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/12#abs-2 (2) Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen, zu begründen und bedarf der Zustimmung des Leiters der ersuchenden Behörde oder eines von ihm für solche Zustimmungen bestellten Vertreters in leitender Stellung. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig. Die ersuchende Stelle hat die Daten, die sie nicht oder nicht mehr zur Aufgabenerfüllung benötigt, zu vernichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/12#abs-3 (3) Die Registerbehörde hat nach Erteilung einer Gruppenauskunft die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und, soweit die Daten an eine öffentliche Stelle eines Landes übermittelt worden sind, den Datenschutzbeauftragten des Landes zu unterrichten.