Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 13 Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/13?asof=2024-01-03#abs-1 (1) Für den Erlass von Verwaltungsakten und die Entgegennahme von Meldungen auf Grund dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig, soweit in anderen Gesetzen, in diesem Gesetz oder auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/13?asof=2024-01-03#abs-2 (2) Ausschließlich zuständig sind
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/13?asof=2024-01-03#abs-2a (2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 ist für die Entgegennahme von Meldungen bestimmter Personen oder rechtsfähiger Personengesellschaften, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer im Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen, aufgrund einer Meldepflicht nach diesem Rechtsakt, die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zuständig. Eine Meldung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit gegenüber der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung eine Meldung über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen nach einer anderen Rechtsvorschrift abgegeben wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/13?asof=2024-01-03#abs-3 (3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c bedarf eine Untersagung der Zustimmung der Bundesregierung. Anordnungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung sowie des Benehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/13?asof=2024-01-03#abs-4 (4) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d bedürfen Untersagungen oder Anordnungen des Einvernehmens mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/13?asof=2024-01-03#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 kann das zuständige Bundesministerium seine Zuständigkeit für die dort genannte Aufgabenwahrnehmung auf eine Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt seines Geschäftsbereichs übertragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/13?asof=2024-01-03#abs-6 (6) Bei Gefahr im Verzug hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abweichend von Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a lediglich das Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und der Deutschen Bundesbank herzustellen.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 34 Abs. 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2752)
BGBl. 2022 I S. 2752
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 754)
BGBl. 2022 I S. 754
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1637)
BGBl. 2020 I S. 1637
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 236 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 297 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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