Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 13 Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/13?asof=2020-07-21#abs-1 (1) Für den Erlass von Verwaltungsakten und die Entgegennahme von Meldungen auf Grund dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/13?asof=2020-07-21#abs-2 (2) Ausschließlich zuständig sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/13?asof=2020-07-21#abs-3 (3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c bedarf eine Untersagung der Zustimmung der Bundesregierung. Anordnungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung sowie des Benehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/13?asof=2020-07-21#abs-4 (4) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d bedürfen Untersagungen oder Anordnungen des Einvernehmens mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/13?asof=2020-07-21#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 kann das zuständige Bundesministerium seine Zuständigkeit für die dort genannte Aufgabenwahrnehmung auf eine Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt seines Geschäftsbereichs übertragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/13?asof=2020-07-21#abs-6 (6) Bei Gefahr im Verzug hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abweichend von Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a lediglich das Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und der Deutschen Bundesbank herzustellen.