Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 8 Erteilung von Genehmigungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
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Nach Gewicht
- BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel - keine hinreichende Darlegung einer Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch fachgerichtliche Verneinung einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 1 Abs 2 GG und dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG - allgemein drittschützende Wirkung des § 8 Abs 1 AWG, § 8 Abs 1 AWV iVm § 4 Abs 1 AWG verfassungsrechtlich nicht gebotenZitiert von 3
- VGH Hessen, 10.04.2014 – 6 A 2077/13.ZZitiert von 8
- VG Frankfurt am Main, 23.06.2016 – 5 K 3718/15.FZitiert von 5
- VG Frankfurt am Main, 02.06.2021 – 5 K 570/18.FZitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 28.02.2019 – 5 K 9655/17.FZitiert von 3
- VGH Hessen, 21.11.2023 – 6 A 987/22
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt am Main, 28.03.2025 – 5 L 833/25.F
- VG Frankfurt am Main, 29.06.2023 – 5 K 2195/21.F
- VG Frankfurt am Main, 05.05.2023 – 5 L 899/23.FZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 AWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/8#abs-1 (1) Bedürfen Rechtsgeschäfte oder Handlungen nach einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes einer Genehmigung, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Vornahme des Rechtsgeschäfts oder der Handlung den Zweck der Vorschrift nicht oder nur unwesentlich gefährdet. In anderen Fällen kann die Genehmigung erteilt werden, wenn das volkswirtschaftliche Interesse an der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder der Handlung die damit verbundene Beeinträchtigung des in der Ermächtigung angegebenen Zwecks überwiegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/8#abs-2 (2) Die Erteilung der Genehmigung kann von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Zuverlässigkeit des Antragstellers, abhängig gemacht werden. Dasselbe gilt bei der Erteilung von Bescheinigungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), dass eine Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/8#abs-3 (3) Ist im Hinblick auf den Zweck, dem die Vorschrift dient, die Erteilung von Genehmigungen nur in beschränktem Umfang möglich, so sind die Genehmigungen in der Weise zu erteilen, dass die gegebenen Möglichkeiten volkswirtschaftlich zweckmäßig ausgenutzt werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/8#abs-4 (4) Unionsansässige, die durch eine Beschränkung nach Absatz 3 in der Ausübung ihres Gewerbes besonders betroffen werden, können bevorzugt berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/8#abs-5 (5) Der Antragsteller hat bei der Beantragung einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2 vollständige und richtige Angaben zu machen oder zu benutzen.