Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 30 Fehlende oder unzureichende Daten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 14.09.2016 – VI-3 Kart 175/14 (V)
- OLG Düsseldorf, 12.05.2022 – 5 Kart 3/21 (V)
- OLG Düsseldorf, 12.05.2022 – 5 Kart 2/21 (V)
- OLG Düsseldorf, 12.05.2022 – 5 Kart 6/21 (V)
- OLG Düsseldorf, 20.09.2017 – VI-3 Kart 121/14 (V)
- OLG Düsseldorf, 12.07.2017 – 3 Kart 145/14 (V)
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.06.2018 – EnVR 53/16Effizienzvergleich für Verteilernetzbetreiber für die zweite Regulierungsperiode: Einbeziehung der Betreiber von Gasverteilernetzen und der nach altem Recht als Betreiber regionaler Fernleitungsnetze anzusehenden Unternehmen; Berücksichtigung bestehender struktureller Besonderheiten; Bedeutung der Konkurrenz durch Anbieter anderer Energieträger - Stadtwerke Essen AG
- OLG Düsseldorf, 06.10.2016 – VI-5 Kart 21/14 (V)
- OLG Düsseldorf, 17.02.2016 – VI-3 Kart 134/12 (V)
17 Entscheidungen zu § 30 ARegV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 ARegV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit die für die Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 1, insbesondere für die Anwendung der Regulierungsformel nach § 7 und zur Durchführung des Effizienzvergleichs nach den §§ 12 bis 14 notwendigen Daten vor Beginn der Regulierungsperiode nicht rechtzeitig vorliegen, können die Daten für das letzte verfügbare Kalenderjahr verwendet werden. Soweit keine oder offenkundig unzutreffende Daten vorliegen, kann die Regulierungsbehörde die fehlenden Daten durch Schätzung oder durch eine Referenznetzanalyse unter Verwendung von bei der Regulierungsbehörde vorhandenen oder ihr bekannten Daten bestimmen. § 12 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 3 Satz 4 und 5 bleiben unberührt.